Stealthing zählt zu den Sexualübergriffen nach § 177 StGB: Hierbei entfernt die Täterin oder der Täter während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs heimlich das Kondom. Als erfahrene Rechts- und Opferschutz-Expert:innen erklären wir die wesentlichen Fakten zu dieser schweren Straftat.
Stealthing fällt unter § 177 StGB, dessen Versuch oder Vollendung strafbar ist. Je nach Umständen kann zudem der Tatbestand der Vergewaltigung vorliegen.
Als Betroffene:r empfehlen wir dringend, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Täterin oder den Täter bei der Polizei anzuzeigen. Zunächst können Sie sich an folgende Hilfetelefonnummern wenden:
- Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 08000 116 016
- Hilfetelefon Gewalt an Männern: 0800 123 9900
Stealthing im strafrechtlichen Verständnis
Stealthing ist ein Sexualdelikt, bei dem die Täterin oder der Täter ohne Zustimmung der Partnerin oder des Partners das Kondom heimlich entfernt. Diese heimtückische Handlung untergräbt Safer Sex und verletzt die sexuelle Selbstbestimmung massiv. Betroffene riskieren nicht nur psychische Traumata, sondern auch Infektionen mit sexuell übertragbaren Erkrankungen wie Syphilis oder HIV sowie bei Frauen eine ungewollte Schwangerschaft.
Seit der Strafrechtsreform 2016 ist Stealthing explizit strafbar. Der Bundestag verschärfte das Sexualstrafrecht: Jede sexuelle Handlung gegen den Willen der Betroffenen ist verboten („Nein heißt Nein“). Ein klares Nein, Weinen oder Abwehrsignale reichen aus; auch bei Beeinträchtigungen, die eine Äußerung verhindern, liegt eine Straftat vor.
Das Strafmaß umfasst Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Bei zusätzlicher Misshandlung kann die Strafe über fünf Jahre hinausgehen.
Wichtig: Stealthing betrifft nicht nur Frauen, sondern alle Geschlechter und Sexualorientierungen. Jede:r kann Täter:in sein.
Berliner Kammergericht: Erstes Urteil zu Stealthing (2020)
Das Kammergericht Berlin urteilte 2020 erstmals zu Stealthing – zugunsten einer betroffenen Frau. Sie hatte einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit Kondom zugestimmt, das der Täter heimlich entfernte.
Die Richter stellten fest: „Das Opfer wurde gegen seinen Willen ungeschützt penetriert und es kam zur Ejakulation in den Körper der Geschädigten.“ Dies verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht schwer, wenngleich kein Vergewaltigungsdelikt vorlag, da der Verkehr einvernehmlich begann. Das Opfer erhielt 3.000 Euro Schmerzensgeld, der Täter acht Monate Bewährungsstrafe.
Was Betroffene nach Stealthing tun können
Stealthing verursacht oft tiefe Traumata durch Gesundheitsrisiken, Vertrauensbruch und Verletzung der sexuellen Autonomie. Die Nachweisbarkeit ist herausfordernd (Aussage gegen Aussage), doch rechtlicher Widerstand ist essenziell.
Praktische Schritte für Betroffene:
- Erkennen Sie: Die volle Schuld liegt bei der Täterin oder dem Täter. Tun Sie die Tat nicht als „Missgeschick“ ab – Sie haben nichts provoziert und brauchen sich nicht zu schämen.
- Zeigen Sie keine falsche Scham: Melden Sie den Vorfall der Polizei. Stealthing ist eine Sexualstraftat wie Vergewaltigung.
- Suchen Sie umgehend ärztliche Hilfe zur Abklärung und Behandlung. Sprechen Sie Risiken wie STIs an – viele sind behandelbar. Bei HIV-Verdacht: Postexpositionsprophylaxe (PEP).
- Nutzen Sie Unterstützung: Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (08000 116 016) oder an Männern (0800 123 9900), anonym möglich. Selbsthilfegruppen und Fachstellen helfen bei der Aufarbeitung.
- Vermeidung: Achten Sie auf Warnsignale toxischer Beziehungen, vertrauen Sie Ihrem Instinkt und brechen Sie bei Unwohlsein ab.